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Örtliche Zuständigkeit bei einem Wechsel zwischen unbeschränkter und beschränkter sowie erweiterter beschränkter Steuerpflicht
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1. Verlegt ein unbeschränkt Stpfl. seinen Wohnsitz ins Ausland und tritt hierdurch ein Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht ein, so ist nach dem ab dem VZ 1996 geltenden § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG für das Jahr des Wechsels nur noch eine ESt-Veranlagung (zur unbeschränkten Steuerpflicht) durchzuführen, in die alle im Laufe des Veranlagungszeitraums erzielten Einkünfte zu berücksichtigen sind. Mit dem Übergang von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht geht auch häufig die örtliche Zuständigkeit für das Besteuerungsverfahren auf ein anderes FA über, sobald eine der beteiligten Finanzbehörden von dem Zuständigkeitswechsel erfährt (§ 26 Satz 1 AO). Folglich übernimmt das (neu) zuständig gewordene FA – wie in jedem anderen Fall eines Zuständigkeitswechsels – die gesamte Besteuerung, auch für zurückliegende Zeiträume. Für das Jahr des Wechsels der Steuerpflicht sollte die Zuständigkeit regelmäßig dem Sonderbezirk für die beschränkte Steuerpflicht übertragen werden. Die vorstehenden Grundsätze gelten gleichermaßen beim Wechsel von der beschränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht.
Ausnahme bei dem Wegzug eines Arbeitnehmers ins Ausland: Erzielt der Stpfl. nach dem Wegzug ins Ausland keine inlä...