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Umkehr der Beweislast für den Zugang eines Verwaltungsakts bei fehlendem Posteingangsbuch?
Das FG Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob es zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich des Zugangs eines Verwaltungsakts kommt, wenn der steuerliche Berater es versäumt, ein Posteingangsbuch zu führen (Urteil vom - 6 K 2695/02, EFG 2005 S. 85 ff.).
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin, eine GmbH, war ihrer KSt-Erklärungspflicht nicht rechtzeitig nachgekommen, woraufhin das zuständige FA einen KSt-Schätzungsbescheid erließ. Den gegen den Schätzungsbescheid eingelegten Einspruch wies das FA mit Entscheidung vom als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidung wurde am mit einfachem, an die Geschäftsanschrift des bevollmächtigten Beraters adressierten Brief zur Post gegeben. Am ging beim FA die noch fehlende KSt-Erklärung ein. Im Folgenden kam es zum Streit, ob die Einspruchsentscheidung vom der Klägerin zugegangen und damit wirksam bekannt gegeben worden war. Der Steuerberater der Klägerin wies darauf hin, dass er von einer Einspruchsentscheidung keine Kenntnis habe, da diese ihm nicht zugegangen sei. Das FA war hingegen der Ansicht, dass der steuerliche Berater sich nicht auf diese bloße Behauptung zurückziehen könne. Indem er kein Posteingangsbuch geführ...