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Identität des veräußerten und des angeschafften bzw. hergestellten Wirtschaftsguts
(OFD Koblenz, Kurzinfo ESt Nr. 087/03 vom 23. 12. 2003 - S 2139/S 2139 a A)
Mit der Änderung des § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 10 EStG durch das UntStFG gilt für Veräußerungen (= entgeltliche Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums) nach dem wieder die bereits vor 1999 geltende gesellschafterbezogene Betrachtungsweise. Fraglich war, ob im Rahmen des § 6b EStG bei gesellschafterbezogener Betrachtungsweise stille Reserven aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter nur auf bestimmte andere angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter übertragen werden können oder ob das veräußerte Wirtschaftsgut und das angeschaffte/hergestellte Wirtschaftsgut, auf das die stillen Reserven übertragen werden sollen, identisch sein können. Es bestanden Zweifel daran, ob die in § 6 Abs. 5 EStG aufgestellten Grundsätze zur unentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftgütern auf die entgeltlichen Übertragungsvorgänge i. S. des § 6b EStG übertragen werden können, insbesondere, ob von § 6 Abs. 5 EStG ausgeschlossene unentgeltliche Übertragungsvorgänge zwischen Schwesterpersonengesellschaften bei Entgeltlichkeit über § 6b EStG gestaltbar sind. Nach Auffassung der ESt-Referenten des Bundes und der Länder haben § 6b EStG und § 6 Abs. 5 EStG einen unterschiedlichen Regelungsgehalt, so dass § 6b EStG auch bei „Veräußerungen an sich selbst” (bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise) anwendbar ist. Das verä...