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Steuerliche Anerkennung einer stillen Gesellschaft
– Anmerkungen zum –
Wird eine stille Gesellschaft unter Familienangehörigen bzw. nahen Angehörigen errichtet, sind die getroffenen Vereinbarungen dahin gehend zu überprüfen, ob sie einem sog. Fremdvergleich standhalten.
Die abschließende Beurteilung erfolgt durch eine Gesamtwürdigung der Umstände, d. h. die Vereinbarungen müssen so abgeschlossen sein, wie es auch unter fremden Dritten üblich wäre.
Das FG hat die Fähigkeit einer GbR, stille Gesellschafterin zu sein, bejaht.
I. Entscheidung des FG
Das FG des Saarlandes hat mit rkr. Urteil vom entschieden, dass ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO gegeben ist, wenn ein Gläubiger einer GmbH eine zumindest im Wert beeinträchtigte und – weil im Privatvermögen gehaltene – steuerlich „nutzlose” Darlehensforderung durch bloße Umbuchung als „Risikokapital” einer stillen Gesellschaft nutzen will. Die Bejahung eines derartigen Gestaltungsmissbrauchs hat nach Ansicht des FG nicht zwangsläufig Auswirkungen auf die sonstigen Vereinbarungen der stillen Gesellschaft.S. 173
II. Sachverhalt und Beurteilungsgründe
Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatten sich mehrere Familienangehörige zu einer GbR zusammengeschlossen, die den Zweck hatte, einer GmbH, an der nur Familiena...