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StuB Nr. 4 vom Seite 170

Zur Bekanntmachung des DRS 12 „Immaterielle Vermögenswerte des Anlagevermögens”

Dipl. oec. Alexander Langecker und Dipl. oec. Melanie Mühlberger, beide Stuttgart
Die Kernthesen:
  • DRS 12 regelt ausschließlich die Behandlung immaterieller Vermögenswerte des Anlagevermögens im Konzernabschluss. Ausdrücklich ausgenommen vom Anwendungsbereich des DRS 12 ist der derivative Goodwill.

  • Immaterielle Vermögenswerte sind nur dann anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden und zusätzlich der Nutzenzufluss aus dem immateriellen Vermögenswert wahrscheinlich und zuverlässig bewertbar ist.

  • Bei der Folgebewertung unterscheidet DRS 12 zwischen immateriellen Vermögenswerten mit begrenzter und unbegrenzter Nutzungsdauer.

I. Vorbemerkungen

Am hat der Deutsche Standardisierungsrat den Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 12 (DRS 12; vormals E-DRS 14) verabschiedet, der erstmals auf das nach dem beginnende Geschäftsjahr anzuwenden ist. Infolge der Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom durch das BMJ kommt DRS 12 die in § 342 Abs. 2 HGB verankerte GoB-Vermutung zu.

DRS 12 regelt ausschließlich die Behandlung immaterieller Vermögenswerte des Anlagevermögens im Konzernabschluss. Ausdrücklich ausgenommen vom Anwendungsbereich des DRS 12 ist der derivative Goodwill. Diesbezüglich sind DRS 4 bzw. DRS 1a zu beachten.

II. Ansatz immaterieller Vermögenswerte (Tz. 7–12)

Nach DRS 12 werden...

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