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StuB Nr. 4 vom Seite 183

Keine Nachholung der AfA bei unterbliebener Bilanzierung des Anlageguts

– Anmerkungen zum StuB 2002 S. 78 –

von ORR Dieter Grützner, Münster
Die Kernthesen:
  • In dem vom BFH entschiedenen Fall waren bei der Ermittlung der Einkommen der Vorjahre keine Aufwendungen in Höhe der AfA berücksichtigt worden.

  • Die bilanzberichtigende Einbuchung mit dem Wert, der sich bei ordnungsmäßiger Bilanzierung des Wirtschaftsguts ab dem Zeitpunkt des Zugangs ergeben haben würde, führt danach dazu, dass sich betrieblich veranlasste Aufwendungen insoweit nicht auf die Höhe der zu besteuernden Gewinne auswirken können, als für die Jahre vor Einbuchung keine AfA verrechnet wurde.

  • Im Ergebnis wird damit insgesamt ein höherer Gewinn besteuert, als er über die Dauer des Bestehens des Betriebs tatsächlich erzielt worden ist.

I. Problemstellung

Hat es ein Gewerbetreibender versäumt, Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens zu bilanzieren, liegen insoweit fehlerhafte Bilanzen vor. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG darf ein Unternehmer eine fehlerhafte Bilanz nach Einreichung beim FA ändern. Eine Verpflichtung zum Handeln besteht für den Stpfl. nur dann, wenn er vor Ablauf der Festsetzungsfrist (vgl. § 169 AO) erkennt, dass die dem FA eingereichte Bilanz fehlerhaft ist und dadurch eine Steuerverkürzung eingetreten ist oder eintreten kann. Nach § 153 Abs. 1 Satz 1 AO hat er dies unverzüglich dem FA anzuze...

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