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Zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer nach dem JStG 1997
– Anmerkungen zum StuB 2001 S. 1190 –
Der BFH-Senat hegt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 1 ErbStG, da dieser die Anwendung eines einheitlichen Steuertarifs auf alle Erwerbsvorgänge vorsieht, obwohl dem steuerpflichtigen Erwerb unterschiedliche Bewertungsmethoden zugrunde liegen und unterschiedliche Vergünstigungen gewährt werden.
Dem Stpfl. ist zu empfehlen, in Fällen eines Wertansatzes nahe dem Verkehrswert unter Bezugnahme auf den o. g. BFH-Beschluss das Verfahren durch Einspruch offen zu halten und Ruhen des Verfahrens zu beantragen.
Der Beschluss zeigt die Grenzen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers auf und sollte als Leitlinie einer gesetzlichen Neuregelung bei der ErbSt dienen.
I. Vorschrift des § 19 Abs. 1 ErbStG
Im Streitfall des geht es u. a. um die Frage, ob die Vorschrift des § 19 Abs. 1 ErbStG i. V. mit § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG, § 12 ErbStG i. d. F. des JStG 1997 i. V. mit den in dieser Vorschrift in Bezug genommenen Regelungen des BewG i. d. F. des JStG 1997 sowie §§ 13a, 19a ErbStG i. d. F. des JStG 1997 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) insofern verfassungswidrig ist, als
§ 19 Abs. 1 ErbStG die Anwendung eines einheitlichen Steuertarifs auf alle Erwerbsvorgänge vorsieht, obwohl Betriebsvermögen, (bebauter) Grundbesitz...