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StuB Nr. 3 vom Seite 144

Nachträglicher Lohnsteuerabzug vom Arbeitsentgelt

Schuldner der Lohnsteuer ist gem. § 38 Abs. 2 EStG der Arbeitnehmer. Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht (§ 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG), sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer gem. § 42d Abs. 3 EStG Gesamtschuldner. Im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zueinander ist grundsätzlich allein der Arbeitnehmer Schuldner der Steuerforderung. Etwas anderes gilt nur, wenn ausnahmsweise der klar erkennbare Parteiwille dahin geht, die Steuerlast solle den Arbeitgeber treffen. Der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. mit § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG besteht unabhängig davon, ob der Arbeitgeber freiwillig oder aufgrund eines Haftungsbescheids des FA eine Steuerforderung für den Arbeitnehmer erfüllt ().

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