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Leistungsbeziehungen von Personengesellschaftern zu ihrer Gesellschaft
Abschn. 6 Abs. 3 bis 5 UStR 2005 enthält Ausführungen zum Verhältnis von Personengesellschaftern zu ihrer Gesellschaft, insbesondere zu der Frage, ob Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen eines Gesellschafters als nicht steuerbarer Gesellschafterbeitrag erbracht werden oder aber im – steuerbaren – Leistungsaustausch (vgl. auch Abschn. 1 Abs. 10 UStR 2005). Die im Vergleich zu den UStR 2000 neu gefassten Anweisungen gehen auf eine Änderung der Rechtsprechung des BFH zurück (vgl. , BStBl 2003 II S. 36 = StuB 2002 S. 826; , BStBl II S. 732). Die Verwaltung hatte hierzu mehrere BMF-Schreiben veröffentlicht, die nunmehr Eingang in die UStR 2005 gefunden haben.
Ein steuerbarer Leistungsaustausch zwischen Gesellschafter und Gesellschaft liegt danach insbesondere vor, wenn der Gesellschafter für seine Geschäftsführungs- und Vertretungsleistung, die er an die Gesellschaft ausführt, eine Vergütung erhält, die im Rahmen der Gewinnermittlung bei der Handelsbilanz als Aufwand behandelt wird (Sonderentgelt). Die Vergütung ist in diesem Fall die Gegenleistung für die erbrachte Geschäftsführungs- und Vertretungsleistung. In diesem Fall ist der Gesellschafter selbständig tätig und somit Unternehmer i. S. des § 2 UStG....