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Beschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug bei nicht ausschließlich unternehmerisch genutzten Fahrzeugen
– Schlussanträge des Generalanwalts vom 24. 10. 2002 in der Rechtssache Sudholz C-17/01 vor dem EuGH –
I. Vorbemerkungen
Der BFH hatte mit Beschluss vom - V R 30/00 (BFH/NV 2001 S. 405 = StuB 2001 S. 149) dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die nationale Regelung des § 15 Abs. 1b UStG 1999 durch die Ermächtigung des Rates der Europäischen Union vom nach Art. 27 Abs. 1 derS. 1366. Richtlinie (77/388/EWG) gedeckt ist (vgl. ausführlich Eisenbach, StuB 2001 S. 340).
Ein Unternehmer erwarb im April 1999 einen Pkw und verwendete ihn anschließend zu 70 % für unternehmerische Zwecke, im Übrigen privat. Den Vorsteuerabzug machte er in vollem Umfang geltend. Das FA ließ unter Hinweis auf § 15 Abs. 1b UStG 1999 nur den Abzug von 50 % zu. Das FG ( UR 2000 S. 160, 163) gab der Klage mit der Begründung statt, dass im Zeitpunkt seiner Entscheidung () eine nach der 6. Richtlinie (77/388/EWG) erforderliche Ermächtigung des EG-Rates für die deutsche Sonderregelung nicht vorliege. Die 6. Richtlinie sieht einen solchen Ausschluss vom Vorsteuerabzug soweit nicht vor. Eine auf den rückwirkende Ermächtigung wurde mit Entscheidung des Rates vom erteilt. Das FA legte gegen das FG-Urteil Revision ein.
Der BFH setzte das Revisionsverfahren aus und legte dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
Ist Art. 2 der Entscheidung des Rates vom (20...