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StuB Nr. 3 vom Seite 149

Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität

( S 1515 - 21 - StO 312S 1515 - 18 - StH 511)

1. Allgemeines

Die Verfolgung der Organisierten Kriminalität ist ein wichtiges Anliegen der Allgemeinheit. Die wirksame Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, das effiziente Aufspüren und Abschöpfen von Gewinnen aus schweren Straftaten, das Erschweren von Geldwäscheaktivitäten sowie das Erkennen von Strukturen der Organisierten Kriminalität erfordern zunehmend eine qualifizierte Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei mit anderen Dienststellen, so auch den Finanzbehörden. Ansprechpartner der Finanzbehörden für diese Zusammenarbeit ist die Steuerfahndung. Hier sollen alle Erkenntnisse, die von den FÄ, von anderen Behörden, Verwaltungsstellen oder sonstigen Informanten gewonnen werden, zusammenlaufen.

2. Unterrichtung der Steuerfahndung

2.1 Stoßen Amtsangehörige auf Sachverhalte, Umstände oder Hinweise, die den Verdacht Organisierter Kriminalität begründen, sind diese umgehend der zuständigen Steuerfahndung zu melden. Für eine Meldung an die Steuerfahndung sollen konkrete Anhaltspunkte für Organisierte Kriminalität vorliegen.

2.2 Im FA, vor allem bei Außenprüfungen, werden Anhaltspunkte für Strukturen Organisierter Kriminalität im Wesentlichen dort auftauchen, wo es darum g...

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