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StuB Nr. 3 vom Seite 138

Anrechnung des Steuerabzugs bei Bauleistungen nach § 48c EStG bei Personengesellschaften

( St 236)

Nach § 180 Abs. 5 Nr. 2 AO sind Steuerabzugsbeträge, die auf die festgesetzte Steuer anzurechnen sind, in entsprechender Anwendung des § 180 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 AO gesondert und ggf. einheitlich festzustellen. Dies bedeutet, dass Steuerabzugsbeträge i. S. der §§ 48, 48c EStG bei Personengesellschaften und -gemeinschaften, bei denen die Beteiligten gemeinschaftlich Einkünfte erzielen (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO), ebenfalls gesondert und einheitlich festzustellen sind.

Auf die Feststellung der Steuerabzugsbeträge kann aber nach § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO verzichtet werden, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insbesondere weil die Höhe des festzustellenden Betrags und seine Aufteilung feststehen. Nach Abstimmung des BMF mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird gebeten, bei der Anrechnung nach § 48c EStG bei Personengesellschaften davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2S. 139 AO grundsätzlich gegeben sind und eine Feststellung unterbleiben kann. Sollte es Streit um die Anrechnung geben, ist allerdings ein Feststellungsbescheid zu erlassen. Ein Vordruck wird dafür nicht aufgelegt. Da die betroffenen Personengesellschaften ein Interesse daran haben werden, dass die Anrechnung bei ihren Gesellschaftern erfolgt, kann ...BStBl I S. 804

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