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StuB Nr. 3 vom Seite 138

Änderungen beim Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe aufgrund des StÄndG 2001

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Aufgrund des StÄndG 2001 (BGBl I S. 3794) ergeben sich zum Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe folgende Änderungen (vgl. auch Eggers, StuB 2001 S. 1149):

(1) Vermieter, die nicht mehr als zwei Wohnungen vermieten, werden von der Verpflichtung zum Steuerabzug ausgenommen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 EStG).

(2) Mit dem Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung stimmt der Leistende per Gesetz zu, dass zum einen seine Daten nach § 48b Abs. 3 EStG bei der beim BfF einzurichtenden Datenbank gespeichert werden und zum anderen, dass über diese gespeicherten Daten an die Leistungsempfänger Auskunft gegeben werden kann (§ 48b Abs. 6 EStG).

(3) Die Sonderregelung für das Inkrafttreten der Zentralzuständigkeit bei ausländischen Bauunternehmen (Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom ) wird aufgehoben. Es gilt damit auch für diese Fälle, dass das Gesetz erstmals am Tag nach der Verkündung () anzuwenden ist.

Die unter Nr. 1 genannte Änderung ist nicht wie ein Freibetrag, sondern wie eine Freigrenze zu verstehen. Der Gesetzestext sieht ferner vor, dass Bauleistungen für diese beiden Wohnungen erbracht werden müssen. Diese Einschränkung betrifft den Fall, dass – anders als beim erhöhten Bagate...

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