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StuB Nr. 3 vom Seite 137

Direktversicherung: Durchschnittsberechnung nicht im Sozialversicherungsrecht

von Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Troisdorf

Die LSt kann bei steuerpflichtigen Zukunftssicherungsleistungen pauschal versteuert werden. Es gilt ein Steuersatz von weiterhin 20 v. H. zuzüglich Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchenlohnsteuer. Die Pauschalierung gilt bei Direktversicherungen und steuerpflichtigen Zuwendungen an eine Pensionskasse. Eine Pauschalierung scheidet auch aus, wenn die Beiträge oder Zuwendungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer 1 752 € im Kalenderjahr übersteigen. Bei sog. Gruppenversicherungen gilt die Besonderheit, dass zur Ermittlung dieses Betrags eine Durchschnittsberechnung anzustellen ist. In diese Durchschnittsberechnung sind die Leistungen für Arbeitnehmer, die mehr als 2 148 € (vormals 4 200 DM) jährlich erhalten, nicht einzubeziehen. Von einer Gruppenversicherung ist zu sprechen, wenn mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Direktversicherungsvertrag oder in einer Pensionskasse versichert sind. Die Durchschnittsberechnung, die eine Pauschalversteuerung von Beiträgen zur Direktversicherung von bis zu 2 148 € (vormals: 4 200 DM) pro Arbeitnehmer und Jahr erlaubt, gilt allerdings im Sozialversicherungsrecht nicht ( 36, DStRE 2001 S. 1221)....

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