Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur Sacheinlage in Investmentfonds gem. § 21 Abs. 1 KAGG-E
Bei einem Investmentfonds handelt es sich zivilrechtlich um ein „normales” Wertpapierdepot.
Die investmentrechtlichen Anlegerschutzvorschriften ändern an diesem Charakter nichts.
Die Einbringung von Wertpapieren, z. B. im Rahmen einer Verschmelzung zweier Fonds, kann auch ohne zusätzliche Regelungen steuerneutral erfolgen.
I. Sacheinlageverbot als Hindernis effizienter Fondsverwaltung
Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) unterscheidet hinsichtlich des Anlegerkreises zwei Varianten von Investmentfonds: Solche mit unbegrenztem Anlegerkreis, die Publikumsfonds, und solche mit begrenztem Anlegerkreis, die Spezialfonds – nicht zu verwechseln mit den durch besondere Anlageschwerpunkte gekennzeichneten „Spezialitätenfonds” –, „deren Anteilscheine aufgrund schriftlicher Vereinbarungen mit der Kapitalanlagegesellschaft jeweils von nicht mehr als zehn Anteilinhabern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden” (§ 1 Abs. 2 KAGG). Die erst seit 1990 gesetzlich etablierten Spezialfonds für institutionelle Großanleger haben mit einem gesamten Anlagevolumen von ca. 500 Mrd € und einem durchschnittlichen Volumen pro Anleger von ca. 90 Mio € die Publikumsfonds mit ...