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Nachbarrecht; | Störung durch Grillparty
Dringt der beim Grillen im Freien entstehende Qualm in die Wohn- und Schlafräume unbeteiligter Nachbarn in konzentrierter Weise ein, so stellt dies eine erhebliche Belästigung der Nachbarn durch verbotenes Verbrennen von Gegenständen i. S. des § 7 Abs. 1 Satz 1 LImmschG NW dar. Der Veranstalter einer Gartenparty ist für den von dieser ausgehenden Lärm, die die Nachtruhe zu stören geeignet ist, verantwortlich, auch wenn der Lärm nicht von ihm persönlich, sondern von seinen Gästen verursacht wird. Eine Lärmbelästigung i. S. des § 9 Abs. 1 LImmschG NW kann mit jedem zulässigen Beweismittel, insbesondere auch durch die Vernehmung der betroffenen Anwohner bewiesen werden ( 5 Ss [OWi] 149/95.)