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Leistungen aus Unterstützungskassen – Vorlage von LSt-Karten
(OFD Koblenz, Kurzinfo ESt Nr. 074/04 vom 9. 12. 2004 - S 2367 A)
Aufgrund einer bundeseinheitlichen Regelung konnten bisher Leistungen aus Unterstützungskassen in sinngemäßer Anwendung des § 40a EStG pauschal versteuert werden, wenn die Unterstützungsleistung monatlich 400 DM nicht übersteigt (). Diese Regelung ist nach einer Erörterung auf Bundesebene überholt und wird hiermit aufgehoben. Empfänger von Leistungen aus Unterstützungskassen haben daher spätestens für Lohnzahlungsräume, die nach dem enden, eine LSt-Karte vorzulegen. Wird eine LSt-Karte nicht vorgelegt, ist der LSt-Abzug nach der Steuerklasse VI vorzunehmen. Auf die Möglichkeit der Eintragung eines Freibetrags auf der LSt-Karte mit Steuerklasse VI und eines korrespondierenden Hinzurechnungsbetrags auf der ersten LSt-Karte (§ 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG, R 111 Abs. 7 LStR) wird hingewiesen.