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Polnische Mitarbeiter im Kfz-Handwerk
Das Niedersächsische , DStRE 2005 S. 20) hat zur Frage, ob polnische Mitarbeiter in einem Kfz-Reparaturbetrieb als Arbeitnehmer oder Subunternehmer anzusehen sind, Stellung genommen. Auch Mitarbeiter, die in Polen ein entsprechendes Gewerbe angemeldet haben, auf Anforderung aus Polen ausreisen, um im Inland zeitweise besondere Reparaturarbeiten an Lkw durchzuführen, gegen Rechnung nach Stunden bezahlt werden und teilweise in Unterkünften des Auftraggebers wohnen, seien steuerrechtlich als Arbeitnehmer zu behandeln. Demnach hafte für nicht angemeldete und nicht abgeführte LSt der Kfz-Betrieb.
Der klagende Stpfl. betrieb einen Handel mit Pkw und Lkw sowie einen Fahrzeugreparaturbetrieb. Er beschäftigte in den Streitjahren zwei polnische Staatsbürger gegen Entlohnung auf Rechnungsbasis. Eine Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis hatten die polnischen Staatsbürger S und R für diese Jahre nicht. S hatte in Polen im Jahre 1989 einen Gewerbebetrieb angemeldet, dessen Geschäftstätigkeit sich auf die Instandhaltung von Einfamilienhäusern, Kfz-Mechanik und Export-Import-Geschäfte erstreckte. R hatte am ein Einzelunternehmen unter der Bezeichnung R in Pole...