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Pauschalierung der Körperschaftsteuer für ausländische Einkünfte gem. § 26 Abs. 6 KStG i. V. mit § 34c Abs. 5 EStG
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Zur Anwendung des (BStBl I S. 252) wird wie folgt Stellung genommen: Infolge der Absenkung des allgemeinen KSt-Satzes ab auf 25 v. H. durch das StSenkG vom (BGBl I S. 1433, BStBl I S. 1428) kommt der Regelung in Tz. 8 des (a. a. O.) für Körperschaften grds. keine Bedeutung mehr zu. Dies gilt jedoch wegen des mit dem Flutopfersolidaritätsgesetz vom (BGBl I S. 3651, BStBl I S. 865) eingeführten erhöhten KSt-Satzes von 26,5 v. H. nicht für den VZ 2003. Obgleich der erhöhte KSt-Satz nur für das Jahr 2003 gilt, wird das aus Vereinfachungsgründen für die KSt erst mit Wirkung ab dem VZ 2004 aufgehoben.