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StuB Nr. 2 vom Seite 71

Rückstellung für Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

– Anmerkungen zum  –

von Dipl.-Finw. Richard Eisenbach, Limburg a. d. Lahn/Frankfurt am Main
Die Kernthesen:
  • Für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen, zu der das Unternehmen gem. § 257 HGB und § 147 AO verpflichtet ist, ist im Jahresabschluss eine Rückstellung zu bilden.

  • Die Voraussetzungen einer Verbindlichkeitsrückstellung sind: Das Bestehen oder die Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach, die wirtschaftliche Verursachung der Verbindlichkeit in der Zeit vor dem Bilanzstichtag und die Ernsthaftigkeit der Inanspruchnahme.

  • Für die Verpflichtung, die eine Sachleistungsverpflichtung darstellt, waren für das Streitjahr die Vollkosten anzusetzen.

I. Urteilstenor

Im zugrunde liegenden Streitfall ging es um die Zulässigkeit der Bildung einer Rückstellung für künftigen Aufwand, der dem Unternehmen aus der gesetzlichen Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen, insbesondere Handelsbüchern, Handelsbriefen, Buchungsbelegen und Jahresabschlüssen, gem. § 257 HGB und § 147 AO entsteht. Nahezu jedes Unternehmen wird das Problem kennen: Wohin mit den jährlich anfallenden unzähligen Ordnern mit Unterlagen der Finanzbuchhaltung, den Bank- und Kassenbelegen, Geschäftsbriefen und sonstigen mit der Buchhaltung zusammenhängenden Unterlagen?

Das Unternehmen – ei...

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