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StuB Nr. 2 vom Seite 84
Büro- und Verwaltungsgebäude als wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer Betriebsaufspaltung
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Nach dem (BStBl I S. 634 = StuB 2001 S. 976) werden die steuerlichen Konzequenzen aus der Betriebsaufspaltung auf Antrag erst für die Zeit nach dem gezogen. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden wird diese Frist bis zum verlängert.