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StuB Nr. 2 vom Seite 82

Frist für die Abgabe der Steuererklärungen 2001

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I. Abgabefrist für Steuererklärungen

(1) Für das Kalenderjahr 2001 sind die Erklärungen zur ESt (einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags), zur KSt (einschließlich der Erklärungen nach § 47 KStG 1999 bzw. §§ 27, 28, 37 und 38 KStG i. d. F. des StSenkG und nachfolgender Gesetze, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sowie für die Zerlegung der KSt), zur GewSt (einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags), zur USt, zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 AStG sowie die Meldungen über die Beteiligungen an ausländischen Körperschaften, Vermögensmassen, Personenvereinigungen und Personengesell-S. 83schaften nach § 149 Abs. 2 AO bis zum bei den Finanzämtern abzugeben.

(2) Bei Stpfl., die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2001/2002 folgt.

II. Fr...

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