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Keine negative Erbschaftsteuer
Es klingt so verführerisch, aber der BFH hat es mit Urteil vom - II R 17/00 (StuB 2002 S. 87; Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, EFG 2000 S. 1143) noch einmal ausdrücklich betont: Es gibt keine negative ErbSt. § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG erlaubt keine solche Festsetzung. Die Steuer für den letzten Erwerb innerhalb des Zehnjahreszeitraums beträgt vielmehr auch dann höchstens 0 DM, wenn die für den früheren Erwerb zu entrichtende Steuer höher war als die Steuer nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG. § 14 Abs. 1S. 82Satz 2 ErbStG stellt (fiktiv) auf die Steuer ab, die für den früheren Erwerb nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage „der geltenden Vorschriften zurzeit des letzten Erwerbs” zu erheben gewesen wäre.
Diese Regelung ließe zwar ihrem Wortlaut nach („ist … Steuer abzuziehen”) ein negatives Ergebnis des Subtraktionsvorgangs zu, weil sich eben rein mathematisch auch ein negativer Wert ergeben kann. Einer solchen Auslegung steht aber der Sinn und Zweck des § 14 ErbStG entgegen. Die Zusammenrechnungsregelung in § 14 ErbStG soll gewährleisten, dass die Freibeträge innerhalb des zehnjährigen Zusammenrechnungszeitraums nur einmal zur Anwendung gelangen und sich für mehrere Erwerbe gegenüber einer einheitlichen Zuwendung in gleicher Höhe kein Progressionsvortei...BStBl 1968 II S. 239BStBl 1999 II S. 25