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Vorweggenommene Erbfolge: Schenkung gegen Rente
Wer an seine Nach- und/oder Erbfolge denkt, sollte sich auch mit den Möglichkeiten der vorweggenommenen Erbfolge über Schenkungsgestaltungen befassen. Schenkungsteuerrechtlich wird dabei zwischen gemischten Schenkungen (einschließlich Schenkungen unter Leistungsauflagen) und Schenkungen unter Nutzungs- oder Duldungsauflagen unterschieden. Bei der gemischten Schenkung ist nur der die Gegenleistung übersteigende Wert der freigebigen Zuwendung schenkungsteuerrechtlich erheblich (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Zeitlich befristete Duldungspflichten sind dagegen durch Abzug der Last zu berücksichtigen (Saldierung), soweit dem nicht § 25 Abs. 1 ErbStG entgegensteht. Wie die Duldungsauflagen sind zudem solche Nutzungsrechte zu behandeln, die bereits auf dem zugewendeten Grundstück lasten und mit diesem ohne weiteres übergehen. Die unterschiedlichen Rechtsfolgen beider Elemente bewirken, dass sie unter dem Gesichtspunkt des § 14 Abs. 2 BewG nicht gleichbehandelt werden können.
Hat sich im Rahmen einer gemischten Schenkung der Beschenkte zur Zahlung einer Rente verpflichtet, ist der Steuerwert der Rentenlast für die Ermittlung der schenkungsteuerrechtlichen Bereicherung i. S. des § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG gem. den für die gemischte Schenkung geltenden Grundsätzen ohne Bedeutung. Daher findet