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StuB Nr. 2 vom Seite 78

Keine Nachholung unterlassener AfA bei erstmaliger Bilanzierung

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– erl –

Bisher unterlassene AfA können jedenfalls dann nicht nachgeholt werden, wenn ein Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens erstmals bilanziert wird.

§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 EStG

Praxishinweise: Hat ein Stpfl. in vorangegangenen Jahren angefallene Betriebsausgaben nicht geltend gemacht, so würde niemand auf die Idee kommen, diese (unterlassenen) Aufwendungen in der nächsten noch offenen Veranlagung nachzuholen. Dies würde dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung widersprechen und nichts anderes kann gelten, wenn Aufwendungen in Form von AfA unterlassen worden sind. Interessant sind auch die Ausführungen des BFH, dass es sich bei der erstmaligen Erfassung von bisher nicht bilanziertem Betriebsvermögen um keine Einlage, sondern um eine berichtigende Einbuchung handelt. Dies hat nämlich zur Folge, dass die berichtigende Einbuchung mit dem Wert erfolgen muss, den das WG hätte, wenn es von Anfang an bilanziert worden wäre.

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