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Bewertung einer privaten Darlehensforderung bei Umwandlung in eine atypisch stille Beteiligung
– Anmerkungen zum StuB 2001 S. 925 –
Für die Höhe der Verlustzurechnung im Falle eines Konkurses ist es bedeutend, welcher Wert der Sacheinlage und damit der Darlehensforderung zum Zeitpunkt ihrer Umwandlung in die atypisch stille Beteiligung beizumessen ist.
Bei Umwandlung des Darlehens eines Nichtgesellschafters in eine atypisch stille Beteiligung hat die Bewertung wie bei jeder Sacheinlage steuerlich mit dem Teilwert zu erfolgen.
Welche Höhe dem Teilwert im Einzelfall beizumessen ist, lässt sich nicht immer unstrittig beantworten.
I. Ausgangslage
In seinem Urteil vom hatte der BFH u. a. darüber zu entscheiden, inwieweit der Wegfall der Einlage eines atypisch still Beteiligten infolge der Liquidation der KG zu einem steuerlich berücksichtigungsfähigen Verlust führt, wenn die stille Beteiligung durch die Umwandlung einer privaten Darlehensforderung ent-S. 75standen ist. Handelsrechtlich ist der Sachverhalt insofern unproblematisch, als die Gesellschafter bei der Bewertung einer Sacheinlage bis zur Grenze des rechtlich Zulässigen gem. § 138 BGB weitestgehend frei entscheiden können.
Die steuerliche Problematik resultiert aus der Zweiteilung in Gewinneinkunftsarten einerseits und Überschusseinkunftsarten andererseits. Bis...