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StuB Nr. 1 vom Seite 48

Kündigungsschutz bei Vereinbarung eines Interessenausgleichs

Die beschränkte Nachprüfbarkeit der sozialen Auswahl auf grobe Fehlerhaftigkeit gem. § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO erstreckt sich auch auf die Bildung der auswahlrelevanten Gruppen. Die Gruppenbildung ist bei Vorliegen sachlicher, nachvollziehbarer Gründe (hier: Qualifikationsunterschiede) nicht grob fehlerhaft ().

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