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Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung 2005
I. Rentenversicherung
1. Beitragsbemessungsgrenze
In der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 2005 für das Kalenderjahr 62 400 € jährlich und 5 200 € monatlich. In den neuen Bundesländern lauten die entsprechenden Werte aufgrund des niedrigeren Einkommensniveaus 52 800 € jährlich und 4 400 € monatlich (vgl. Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung vom , BGBl 2004 I S. 3098).
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Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung 2005 in € | |||
jährlich | monatlich | täglich | |
alte Bundesländer | 62 400 | 5 200 | 173,33 |
neue Bundesländer | 52 800 | 4 400 | 146,67 |
2. Beitragssatz
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt im Jahr 2005 einheitlich für das gesamte Bundesgebiet 19,5 % und entspricht damit dem Wert des Vorjahrs. Das ergibt einen monatlichen Höchstbetrag von 1 014 € (alte Bundesländer) bzw. 858 € (neue Bundesländer).
II. Krankenversicherung
Sowohl in der Krankenversicherung als auch in der Pflegeversicherung gelten seit dem für das Bundesgebiet einheitliche Werte. Sie betragen:
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Beitragsbemessungsgrenzen in der Krankenversicherung 2005 in € | |||
jährlich | monatlich | täglich | |
Bundesgebiet | 42 300 | 3 525 | 117,50 |