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Vermittlung von Krediten nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG
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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Auslegung des Begriffs „Vermittlung” in § 4 UStG sowie zur Anwendung des (BStBl II S. 958 = StuB 2003 S. 1144) Folgendes:
Der Begriff der „Vermittlung” ist in § 4 UStG einheitlich auszulegen. Unter Berücksichtigung des (a. a. O.) können daher insbesondere Untervermittlungsumsätze nicht mehr nach § 4 UStG steuerbefreit sein, es sei denn, die besondere Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 11 UStG ist einschlägig. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn vor dem erbrachte Vermittlungsleistungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. b bis g UStG – bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen – als steuerfrei beurteilt worden sind bzw. werden, obwohl die vom BFH in dem o. g. Urteil geforderte Voraussetzung, dass die Leistung an eine Partei des Vertrags erbracht und von dieser als eigenständige Mittlertätigkeit vergütet wird, nicht erfüllt ist.
▶Hinweis: Vgl. zu Vermittlungsleistungen auch den Beitrag von Stoffel, StuB 2004 S. 1099.