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StuB Nr. 1 vom Seite 35

Neue Aufzeichnungspflichten ab 2005 durch das Alterseinkünftegesetz und Besonderheiten bei Altersteilzeit

von Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Troisdorf

Ab 2005 sind u. a. die Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen getrennt nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil auf der elektronischen LSt-Bescheinigung aufzuführen. Daneben sind die anderen Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag gesondert aufzuzeichnen. Hintergrund hierfür ist die Neuregelung des Sonderausgabenabzugs durch das Alterseinkünftegesetz, wonach zwischen Aufwendungen für die Basisversorgung und die sonstigen Versorgungsaufwendungen unterschieden wird. Zur Basisversorgung zählen Beiträge zur Rentenversicherung und zu den sonstigen Versorgungsaufwendungen die weiteren Sozialversicherungsaufwendungen.

Um im Rahmen der ESt-Veranlagung des Arbeitnehmers keine Aufteilung eines Gesamtsozialversicherungsaufwandes vornehmen zu müssen, sieht der Gesetzgeber diese geänderte Aufzeichnung vor. Die Abzugsfähigkeit von Basisversorgungsaufwendungen in Form von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung soll an folgendem Beispiel näher deutlich gemacht werden:

Beispiel: Der ledige A leistet in 2005 insgesamt 3 000 € Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung. In gleicher Höhe zahlt der Arbeitgeber steuerfreie Beiträge. Folgende Abzugsmöglichkeit besteht:

Die Hinzurechnung von Arbeitgeberanteilen zur gesetzlichen Rentenversicherung bezieht sich auf

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