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Zur Bilanzierung von „Aufwendungen mit Eigenkapitalersatzcharakter”
– Zugleich Stellungnahme zum Beitrag von Buchna/Sombrowski –
Kapitalersetzende Gesellschafterdarlehen sind und bleiben in der Handels- und Steuerbilanz des Schuldners Verbindlichkeiten und mutieren durch ihren Eigenkapitalersatzcharakter gerade nicht zum bilanziellen Eigenkapital.
Korrespondierend hierzu kann die Lösung auf der Aktivseite – in der Bilanz des Gesellschafters – nicht anders sein.
Die Darlehensforderung ist nun einmal eine Forderung und verwandelt sich nicht in Beteiligungskapital.
I. Inhalt des Beitrags
Die sprachliche Fassung des Themas verwirrt. Eigenkapitalersetzende Aufwendungen (!) wirken auf den unbefangenen Leser wie eine Contradictio in adjecto. Eigenkapitalersatz kann man sich in verschiedenen Formen als Finanzierungsbeitrag des Gesellschafters außer einer förmlichen Eigenkapitalzuführung vorstellen, also z. B. durch Darlehensgewährung, durch Nutzungsüberlassung (z. B. von Grundstücken im Rahmen einer Betriebsaufspaltung und von Dienstleistungen). Die Begründung von Eigenkapitalersatz durch Aufwendungen erscheint nur dann verständlich, wenn man unter „Aufwendungen” derlei Leistungen versteht. Der sprachlich nahe liegenden Assoziation der „Aufwendungen” z...