Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Hinzurechnungen gem. § 8 Nr. 5 GewStG i. d. F. des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts
()
Zu Fragen der Auslegung bzw. erstmaligen Anwendung des § 8 Nr. 5 GewStG i. d. F. des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts im Bereich der Sparkassen und Landesbanken wird wie folgt Stellung genommen:
1. Erstmalige Anwendung des neuen § 8 Nr. 5 GewStG
Die geänderte Hinzurechnungsvorschrift ist nach § 36 Abs. 4 GewStG i. d. F. des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (§ 36 Abs. 6 GewStG 2002) erstmals ab dem Erhebungszeitraum 2001 anzuwenden. Eine Hinzurechnung setzt nach § 8 Nr. 5 GewStG aber voraus, dass im Gewinn aus Gewerbebetrieb Vermögensmehrungen (z. B. Dividenden) enthalten sind, die infolge des § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b Abs. 1 KStG ganz oder teilweise außer Ansatz geblieben sind. Soweit derartige Vermögensmehrungen nicht unter den Regelungsbereich des § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b Abs. 1 KStG fallen (z. B. im Erhebungszeitraum 2001 zugeflossene Dividenden aus der Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft, bei der Wirtschaftsjahr gleich Kalenderjahr ist), scheidet eine Anwendung des § 8 Nr. 5 GewStG aus.
2. Zufluss von Erträgen i. S. des § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG
Nach § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG ist u. a. die Vorschrift des § 8b Abs. 1 KStG entsprechend anzuwenden, wenn die dort genannten Bezüge einem Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mittelbar über andere juristische Personen des öffentlichen Rechts zufließen und bei der...