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StuB Nr. 1 vom Seite 25

Steuergeheimnis und Denunziantenschutz

– Anmerkungen zum

von RA Mark T. Singer, Neuss
Die Kernthesen:
  • Mit Beschluss vom hat das LG Hamburg den Schutz der Identität eines Informanten durch das Steuergeheimnis verneint.

  • Mit dieser Entscheidung stellt sich das LG gegen die bisherige BFH-Rechtsprechung.

  • In Anbetracht der gefestigten BFH-Rechtsprechung wird indes die pauschale Benennungsverweigerung auch künftig die Regel sein.

Nach einem steht die Identität des Informanten der Finanzbehörde nicht unter dem Schutz des Steuergeheimnisses und berechtigt von daher die Behörde nicht zu einer diesbzgl. pauschalen Benennungsverweigerung.

I. Abgrenzung zur BFH-Rechtsprechung

Mit dieser – bemerkenswerten – Entscheidung hat die Kammer dem BFH ausdrücklich die Gefolgschaft verweigert. Dieser hatte den Informanten der Finanzbehörde noch unter den Schutz des Steuergeheimnisses gestellt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass ab 1968 nicht mehr wie nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 RAO die „Verhältnisse eines Stpfl.”, sondern die „Verhältnisse eines anderen” i. S. des § 30 Abs. 2 Nr. 1a AO geschützt werden, was insgesamt gegen eine Eingrenzung des § 30 AO auf auskunftspflichtige Personen i. S. des § 96 AO spräche. Dabei fürchtete der BFH um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung, falls Inf...

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