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Rückstellungen für Aufwendungen zur Nachbetreuung
– Anmerkungen zum –
Für Nachbetreuungsleistungen ist nach dem Urteil des I. Senats des eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu passivieren (Passivierungsgebot).
Demgegenüber hatte der XI. Senat des BFH am entschieden, dass für Nachbetreuungsleistungen ein Passivierungsverbot besteht.
Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist zu bilden, (1) wenn entweder eine Verbindlichkeit (rechtlich) besteht, bei der lediglich die Höhe des Betrags ungewiss ist, oder (2) wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass in der Zukunft eine Verbindlichkeit (rechtlich) entsteht und die wirtschaftliche Verursachung für diese Verbindlichkeit vor dem Bilanzstichtag liegt.
I. Sachverhalt
Dem Urteil des I. Senats des liegen Rahmenverträge zwischen der Bundesinnung für Hörgeräteakustiker und den Bundesverbänden der Orts-, Betriebs-, Innungs- und landwirtschaftlichen Krankenkassen zugrunde, die folgende Vereinbarungen vorsehen:
Der liefernde Hörgeräteakustiker übernimmt für ein Jahr die Garantie.
Zusätzlich hat der liefernde Hörgeräteakustiker Nachbetreuungsleistungen zu erbringen. Zur Nachbetreuung gehören die Einweisung des Patienten in den...