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BBK Nr. 17 vom Seite 827 Fach 17 Seite 3336

Veräußerung von eigenen Anteilen einer Kapitalgesellschaft

Anmerkungen zum

Veräußert eine Kapitalgesellschaft eigene Anteile an einen bislang an der Gesellschaft nicht Beteiligten, führt dies in Höhe der Differenz des Buchwerts und des Veräußerungserlöses zu einem Veräußerungsgewinn/-verlust. Leistet der neu eintretende Gesellschafter in zeitlichem Zusammenhang mit dem Erwerb der Gesellschaftsanteile eine Zahlung in die Kapitalrücklage, kann dies als (disquotale) Einlage oder als zusätzliches Veräußerungsentgelt zu beurteilen sein.

I. Sachverhalt

Eine GmbH übernahm im Streitjahr 1988 von ihren Gesellschaftern Anteile über nominal 33.700 DM zu einem Gesamtkaufpreis von 1.027.000 DM, die sie am zum gleichen Kaufpreis an die X veräußerte. Am gewährte die X der Klägerin ein Darlehen von 1.280.000 DM, das sie am in eine „einmalige verlorene Einlage” zur Zuführung in die Rücklage der Klägerin umwandelte. Das FA behandelte den Darlehensbetrag als zusätzliche Kaufpreiszahlung und erhöhte den Gewinn der Klägerin. Der BFH gab der Revision statt.

II. Begründung des BFH

Eigene Anteile einer KapGes sind Wirtschaftsgüter. Der Erwerb eigener Anteile ist daher grundsätzlich als Anschaffungsgeschäft und nicht ...

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