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Senkung der Abfindungsfreibeträge/Steuerfreie Hochzeits- oder Geburtsbeihilfe
Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses sind in gewisser Höhe steuerfrei (vgl. § 3 Nr. 9 EStG). Die Höhe wird ab 2004 wie folgt reduziert:
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Der Arbeitnehmer hat das 55. Lebensjahr vollendet und das Dienstverhältnis hat mindestens 20 Jahre bestanden: | Bislang: 12 271 EUR nunmehr: 11 000 EUR |
Der Arbeitnehmer hat das 50. Lebensjahr vollendet und das Dienstverhältnis hat mindestens 15 Jahre bestanden: | Bislang: 10 226 EUR nunmehr: 9 000 EUR |
Vorherige Voraussetzungen sind nicht er füllt (allgemeiner Abfindungsfreibetrag): | Bislang: 8 181 EUR nunmehr: 7 200 EUR |
Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen aufgrund gesetzlicher Vorschriften wegen einer Entlassung aus dem Dienstverhältnis sind gem. § 3 Nr. 10 EStG bis zu höchstens 10 800 EUR (bislang: 12 271 EUR) steuerfrei.
Nach § 3 Nr. 15 EStG sind Zuwendungen, die ein Arbeitnehmer anlässlich einer Eheschließung oder der Geburt eines Kindes von seinem Arbeitgeber erhält, bis zur Höhe von jeweils 315 EUR (bislang: 358 EUR) steuerfrei.