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StuB Nr. 1 vom Seite 34

Förderung der privaten Altersvorsorge

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Die steuerliche Förderung des in § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG genannten Personenkreises setzt u. a. die Abgabe einer Einverständniserklärung nach § 10a Abs. 1a Satz 2 EStG voraus. Die Einverständniserklärung ist für diese Personengruppen Tatbestandsvoraussetzung zur Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung nach § 10a EStG und Abschn. XI EStG; sie ist in dem Beitragsjahr abzugeben, für das eine steuerliche Förderung beantragt werden soll. Fehlt es an der erforderlichen Einverständniserklärung, ist eine Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis nicht gegeben (/IV C 5 - S 2333 - 154/02, Rn. 8).

In den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG hat die für die Besoldung oder Amtsbezüge zuständige Stelle oder der die Versorgung gewährleistende Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung der zentralen Stelle die Daten nach § 10a Abs. 1a Satz 2 EStG bis zum 31. 1. des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu übermitteln (§ 91 Abs. 2 EStG, § 7 Altersvorsorge-Durchführungsverordnung).

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist es nicht zu beanstanden, wenn die für den VZ 2002 bzw. für das Beitragsjahr 2002 erforderliche Einverständniserklärung nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 EStG spätestens bis zum gegenüber der zuständigen Stelle abge...

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