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OVG Nordrhein-Westfalen 15.12.1994 9 A 2251/93

Kommunalabgaben; | ansatzfähige Kosten bei der Straßenreinigung

Betriebsnotwendige Kosten eines zulässigerweise eingeschalteten Privatunternehmens sind grundsätzlich ansatzfähige Kosten i. S. des § 6 Abs. 2 KAG NW, unabhängig davon, ob und ggf. mit welchem Anteil die Gemeinde an der von ihr beauftragten Gesellschaft beteiligt ist und ob entsprechende Kosten bei öffentlich-rechtlicher Aufgabenerledigung angefallen wären. Zu den ansatzfähigen Kosten gehören bei Anwendung der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) auch das allgemeine Unternehmerwagnis/der kalkulatorische Gewinn. Die Höhe des Ansatzes richtet sich nach dem Einzelfall. Überträgt eine Gemeinde Anlagevermögen, das sie bisher für Aufgaben der Straßenreinigung und Abfallbeseitigung eingesetzt hat, auf eine Gesellschaft privaten Rechts, müssen Veräußerungsgewinne, die den buchmäßigen R...

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