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Behandlung der Rabattregelung nach dem Beitragsicherungsgesetz
Der Rabatt nach § 130a SGB V ist mit 6 v. H. vom Netto-Herstellerabgabepreis zu berechnen. Der so ermittelte Betrag stellt aus umsatzsteuerlicher Sicht die Preisminderung dar und ist danach als Bruttobetrag zu verstehen. Die Korrektur nach § 17 UStG beträgt somit 16/116 des Rabattbetrags. Die bisher bestehende Zweifelsfrage, ob bei der Berechnung des Rabatts vom Brutto- oder vom Nettoherstellerabgabepreis auszugehen ist, hat der Gesetzgeber durch Änderung des § 130a SGB V inzwischen unmissverständlich klargestellt. Anhand zweier Abrechnungsbeispiele verdeutlicht das FinMin die Folgen der Rabattregelung.