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Umsatzsteuerpflicht bei verbilligt überlassener Dienstkleidung
Aus dem Umstand, dass die Arbeitnehmer überhaupt bereit sind, für die Überlassung von Dienstkleidung ein Entgelt zu zahlen, ist zu schließen, dass die Überlassung nicht durch das überwiegend betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst ist, sondern der wirtschaftliche Vorteil einer möglichen privaten Nutzung so gewichtig ist, dass ein Leistungsaustausch vorliegt.