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Kindergeldanspruch einer Sozialhilfeempfängerin
Gewährtes Kindergeld ist auch nach der Neuregelung in §§ 31, 62 EStG sozialhilferechtlich anrechenbares Einkommen. Das Kindergeld ist grundsätzlich dem Kindergeldberechtigten zuzurechnen, rein familieninterne Einkommensverschiebungen sind unbeachtlich. Etwas anderes gilt nur, wenn das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG an ein Kind des Berechtigten ausgezahlt wird. Der Kindergeldanspruch einer Sozialhilfeempfängerin erlischt nach § 74 Abs. 2 EStG i. V. mit § 107 Abs. 1 SGB X nicht, wenn die Voraussetzungen für eine Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG vorliegen, das Kindergeld tatsächlich an das Kind ausgezahlt wird, die Kindergeldkasse über die Abzweigung indes nicht entschieden hat.S. 6