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Pendlerpauschale bei ständig wechselnder Auswärtstätigkeit
BFH nimmt zur derzeitigen Pauschalregelung Stellung
Seit dem Jahr 2001 werden die Aufwendungen von Arbeitnehmern für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit (derzeit) 0,30 € je Arbeitstag und Entfernungskilometer abgegolten (sog. Entfernungspauschale). Gleiches gilt für die Wochenendheimfahrten zwischen dem Beschäftigungsort und dem Ort des eigenen Hausstands im Zuge einer doppelten Haushaltsführung. Wie der BFH mit mehreren Urteilen v. entschieden hat, sind von beiden Regelungen jedoch nur regelmäßige Arbeitsstätten betroffen, die nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufgesucht werden.
Keine Entfernungspauschale bei ständig wechselnden Tätigkeitsstätten
Wird der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber außerhalb des Betriebssitzes an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt und unentgeltlich dorthin befördert, kann er nach dem für diese Fahrten in seiner Einkommensteuererklärung – entgegen der Rechtsprechung einzelner Finanz-S. 2gerichte – keine Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ansetzen. Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass es sich bei den Fahrten von der Wohnung zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten um einen „Typus” handelt, der von der einschlägigen Vorschrift im seinem Zweck nach nicht erfasst werden sollte. Diese Aufwendungen – ähnlich denen für Dienstreisen – sind lediglich in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abziehbar. Im Streitfall fiel der Werbungskostenabzug jedoch vollends dem Rotstift zum Opfer, da dem Arbeitnehmer wegen unentgeltlicher Mitnahme kein Fahrtaufwand angefallen war. Anders verhält es sich nach der Entscheidung VI R 25/04 für Wege zum Betriebssitz, wenn die Firma Sammelpunkt für die Weiterbeförderung ist.