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Umsatzsteuer; | Überlassung einer Standfläche auf einem Kongreß
Mit Urt. v. - XI R 56/94 stellt der BFH fest, daß die entgeltliche Überlassung einer Standfläche, eines Ausstellungsstandes o. ä. auf einem Kongreß eine ,,Vermietung von Grundstücken'' i. S. von § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG darstellt. Solche Leistungen seien nach dem Beispielskatalog in § 3a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a UStG ,,insbesondere'' als sonstige Leistungen ,,im Zusammenhang mit einem Grundstück'' anzusehen. Zum Ort der Lieferung eines Messestandes wird ausgeführt, daß dieser sich dort befindet, wo die Verschaffung der Verfügungsmacht erfolgt. Mit der Planung und dem Aufbau des Messestandes verbundene sonstige Leistungen stehen im Zusammenhang mit dem Messegrundstück (Bestätigung von ,BStBl 1995 II 151).