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Handelsrecht | Einfirmenvertreter-Eigenschaft nach § 92a HGB
Das OLG Köln betont in seinem Beschl. v. - 19 W 8/05, dass ein Handelsvertreter dann als sog. Einfirmenvertreter i. S. von § 92a HGB zu qualifizieren ist, wenn für ihn nach Maßgabe des abgeschlossenen (Versicherungsberater-)Vertrags die Ausübung anderweitiger Vermittlungs-, Berater- oder Verkaufstätigkeit von der Einwilligung des Unternehmers abhängig war. Ein solcher Vorbehalt ist im Falle der Nichterteilung der Genehmigung durch den Unternehmer einem vertraglichen Verbot gleichzusetzen, wenn die Regelung sachlich über dasjenige hinausgeht, was dem Handelsvertreter bereits aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 86 Abs. 1 HGB untersagt war. Unerheblich ist dabei, dass der Handelsvertreter „sonstige Erwerbstätigkeiten” lediglich schriftlich anzuzeigen hatte, denn § 92a HGB stellt mit dem Merkmal „für weitere Unternehm...