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Änderung des AO-Anwendungserlasses
Mitteilungspflicht des Finanzamts zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs
Mit NWB FAAAB-58144 wurde erneut der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) geändert. Schwerpunkt der Änderungen ist die neue Regelung zu § 31a AO. Sie schafft Klarheit in einer schwierigen Frage: Unter welchen Voraussetzungen darf bzw. muss das Finanzamt Sozialämtern und anderen öffentlichen Stellen steuerliche Daten zwecks Bekämpfung illegaler Beschäftigung, der Schwarzarbeit und des Leistungsmissbrauchs mitteilen? Da die unbefugte Offenbarung vom Steuergeheimnis geschützter Daten strafbar ist (§ 355 StGB), war es unerlässlich, den Finanzämtern – aber auch den Betroffenen – hier endlich Rechtssicherheit zu geben.
I. Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs
1. Gesetzesänderung mit Wirkung ab
§ 31a AO hatte durch das Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit v. (BGBl 2002 I S. 2787) wesentliche Änderungen erfahren. Bis zur Änderung des § 31a AO waren die Finanzämter in den im Gesetz beschriebenen Fällen lediglich zur Offenbarung der durch das Steuergeheimnis geschützten Verhältnisse berechtigt. Seit dem besteht eine ausdrückliche Verpflichtung zur Offenbarung bestimmter steuerlicher Daten in...