Oberfinanzdirektion Koblenz - S 2133 A

Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Domainnamen

Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 85/2005

Zu der Frage, wie der Erwerb eines Domainnamens (Internet-Adresse), z. B. durch Anschaffung von einem Dritten, durch Kauf eines Betriebs oder eines Mitunternehmeranteils, ertragsteuerrechtlich zu behandeln ist, bittet die OFD – vorbehaltlich einer gegenteiligen Entscheidung des BFH – davon auszugehen, dass ein Domainname ein immaterielles Wirtschaftsgut ist.

Bei entgeltlichem Erwerb sind die Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 2 EStG zu aktivieren. Da der Domainname dem Betrieb grundsätzlich zeitlich unbeschränkte wirtschaftliche Vorteile und Möglichkeiten bietet, handelt es sich um ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut.

In diesem Sinne hat das  – entschieden; in seiner Begründung stellt es u. a. den Unterschied zu der ertragsteuerlichen Behandlung entgeltlich erworbener Marken- und Warenzeichen ( IV C 2 – S 2172 – 11/99, BStBl 1999 I S. 686; entspricht ESt-Kartei: Karte 13 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG) heraus.

Gegen das Urteil ist Revision unter dem Az.: III R 6/05 anhängig. Wird ein Einspruch auf dieses anhängige Revisionsverfahren gestützt, ruht das Verfahren insoweit nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.

Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 2133 A

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Fundstelle(n):
SAAAB-58974