BFH Beschluss v. - VIII B 205/03

Änderung wegen eines rückwirkenden Ereignisses

Gesetze: AO § 175 Abs. 1 Nr. 2

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben Gründe für die Zulassung der Revision nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt.

Insbesondere haben die Kläger nicht schlüssig dargelegt, dass die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts ist vornehmlich in Fällen erforderlich, in denen über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, so beispielsweise, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (, BFH/NV 2002, 51), oder wenn gegen eine bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung gewichtige Argumente vorgetragen werden, die der BFH noch nicht erwogen hat (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom VIII B 94/02, BFH/NV 2003, 484). Substantiierten Vortrag in diesem Sinne enthält die Beschwerdeschrift nicht.

Die Beschwerde wäre auch nicht begründet. Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob ein Steuerbescheid nach bestandskräftig abgeschlossenem Einspruchsverfahren auf Antrag nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geändert werden kann, wenn das materiell rückwirkende Ereignis bereits vor Abschluss des Einspruchsverfahrens eingetreten und der Finanzbehörde auch im Einspruchsverfahren bekannt gewesen ist, bedarf nicht mehr der höchstrichterlichen Klärung. Die Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 setzt voraus, dass ein Ereignis mit materieller Rückwirkung „nachträglich” eintritt, weil nur in diesem Fall die Notwendigkeit besteht, die Bestandskraft zu durchbrechen (vgl. , BFHE 196, 507, BStBl II 2002, 49, und vom I R 69/00, BFH/NV 2002, 1545, m.w.N.). Der BFH hat deswegen die unmittelbare Anwendbarkeit des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 stets verneint, wenn das maßgebende Ereignis bereits beim Erlass des betreffenden Bescheids bzw. bei dessen Änderung berücksichtigt werden konnte (vgl. , BFHE 141, 488, BStBl II 1984, 786; vom IV R 215/85, BFHE 153, 485, BStBl II 1988, 863; BFH-Beschlüsse vom GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, 900 f.; vom IV B 98/96, BFH/NV 1998, 147, und vom IV B 146/97, BFH/NV 1999, 589 für ein vor Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung eingetretenes rückwirkendes Ereignis). So liegen die Verhältnisse auch im Streitfall. In seiner Einspruchsentscheidung vom hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—), die von den Klägern nach Erlass des Feststellungsbescheids erwirkte und im Einspruchsverfahren vorgelegte „Einschränkung der Zweckerklärung” bereits berücksichtigt.

Dem steht nicht entgegen, dass der BFH die sinngemäße Geltung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 bestätigt hat für Bescheide, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen oder rechtzeitig mit dem Einspruch angefochten worden sind (vgl. Senatsurteil vom VIII R 67/02, BFHE 203, 309, BStBl II 2004, 107) und sogar ausgeführt hat, ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung könne schon dann eintreten, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid, in dem der Vorgang zu berücksichtigen sein wird, noch nicht ergangen ist (vgl. , BFHE 176, 515, BStBl II 1995, 465). In beiden Fällen ging es nur um die materiell-rechtliche Frage, unter welchen Umständen ein Ereignis steuerlich zurückwirkt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 1741 Nr. 10
VAAAB-58947