Recht zur Besteuerung einer Abfindungszahlung aus Pensionsfonds nicht beim Ansässigkeitsstaat, sondern beim Quellenstaat
Leitsatz
1. Die Einschränkung der Antragsveranlagung nach § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 EStG 1997 auf beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer
mit EU/EWR-Staatsangehörigkeit und EU/EWR-Ansässigkeit verstößt nicht gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot
oder den Gleichbehandlungsgrundsatz.
2. Eine Abfindungszahlung für das aufgrund einer Versorgungsvereinbarung während der inländischen Tätigkeit eines Arbeitnehmers
in einem Pensionsfonds angesammelte Kapital stellt keine dem Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates unterliegende ruhegehaltsähnliche
Vergütung i. S. d. Art. 18 Abs. 1 DBA-USA, sondern ein nachträgliches Zusatzentgelt für die im Inland erbrachten Dienstleistungen
dar.
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 214 Nr. 4 EFG 2005 S. 1783 Nr. 22 IWB-Kurznachricht Nr. 24/2005 S. 1152 AAAAB-58873
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 03.06.2005 - 8 K 3239/00 L
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