Steuerfreiheit nach § 3b EStG für Zeitzuschläge betreffend Arbeit an Wochenfeiertagen
Einkommensteuer 2001 und 2002
Leitsatz
Der Zeitzuschlag, der für die von einem im Wechselschichtdienst beschäftigten Arbeitnehmer an Wochenfeiertagen geleistete
Arbeit neben dem Grundlohn gezahlt wird (in Höhe von von 135 %, nach den Regelungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter
gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe, BMT-G II), stellt im Anteil von 100/135 keinen Zuschlag für tatsächlich geleistete
Feiertagsarbeit, sondern eine Barabgeltung für nicht in Anspruch genommenen Freizeitausgleich dar. Deswegen ist der Zuschlag
steuerlich in einen steuerpflichtigen Anteil (100/135 des Zuschlages) und einen gemäß § 3b Abs. 1 EStG steuerfreien Anteil
(35/135 des Zuschlages) aufzuteilen (gegen , EFG 2003, 1070; vom
18 K 6806/00 E, StE 2004, 341).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2006 S. 697 Nr. 13 EFG 2006 S. 22 Nr. 1 HAAAB-58862
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 08.07.2005 - 10 K 129/04
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