Gewinnabführungsvertrag: Rechtsnatur, Auslegung und nachträgliche Änderung
verunglückte Organschaft
Körperschaftsteuer 2002
Leitsatz
1. Ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist nicht als gewöhnlicher Schuldvertrag, sondern als gesellschaftsrechtlicher
Organisationsvertrag anzusehen. Es sind die Grundsätze der objektivierten Auslegung anzuwenden.
2. Selbst wenn die Vertragschließenden eine mindestens fünfjährige Laufzeit des anlässlich der Begründung einer körperschaftsteuerlichen
Organschaft geschlossenen Gewinnabführungsvertrages gewollt haben, kann der Vertrag nicht gegen seinen klaren Wortlaut dahin
ausgelegt werden, dass er auf eine Dauer von mindestens fünf Jahren abgeschlossen war.
3. Fast zwei Jahre nach Vertragsabschluss kann die eindeutige Satzungsbestimmung nicht mehr durch einen klarstellenden Nachtrag,
in dem die Beteiligten ihre Absicht bekräftigen, den Vertrag auf mindestens fünf Jahre abschließen zu wollen, rückwirkend
geändert werden.
4. Dem allgemeinen Steuerrecht, insbesondere der Vorschrift des § 129 AO kann kein verallgemeinernder Grundsatz entnommen
werden, nach dem steuerliche Rechtsfolgen nicht von zufälligen Bearbeitungsfehlern abhängig gemacht werden könnten, sondern
allein an wirtschaftliche Sachverhalte anzuknüpfen seien.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 22/2005 S. 1058 EFG 2005 S. 1554 Nr. 19 XAAAB-58861
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